Sterbehilfe
Als Sterbehilfe bezeichnet man das assistierte Töten oder Sterbenlassen von Menschen mit einem ausdrücklichen oder mutmasslichen Verlangen nach dem eigenen Tod.
Man unterscheidet vier Formen der Sterbehilfe: die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe, den assistierten Suizid und die aktive Sterbehilfe.
- Passive Sterbehilfe bezeichnet das Sterbenlassen eines schwerkranken Menschen durch das Unterlassen oder Einstellen von lebensverlängernden Massnahmen wie zum Beispiel das Abstellen eines Beatmungsgeräts.
- Indirekte Sterbehilfe meint die Inkaufnahme eines verfrühten Todes bei einer schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Erkrankten.
- Von einem assistierten Suizid spricht man, wenn ein Arzt einem Patienten bei der Selbsttötung hilft, indem er beispielsweise Medikamente beschafft und bereitstellt, die bei hoher Dosierung tödlich wirken. Der Betroffene nimmt dieses Mittel jedoch selbst ein.
- Die aktive Sterbehilfe beschreibt das Töten eines Menschen mit dem ausdrücklichen Verlangen nach dem eigenen Tod, etwa durch das Verabreichen einer Spritze mit einer tödlichen Substanz.
Rechtliche Situation
Die Sterbehilfe wird in Deutschland, der Schweiz und anderen Ländern der Welt rechtlich jeweils unterschiedlich bewertet und immer wieder diskutiert. So wird die passive und indirekte Sterbehilfe in Europa derzeit nur in Polen ausdrücklich verboten.
In Deutschland gab es zwischen 2015 und 2020 einen Paragrafen im deutschen Strafgesetzbuch, der die «geschäftsmässige Beihilfe» unter Strafe stellte und damit den assistierten Suizid durch Vereine oder Ärzte illegal machte. Seit 2020 ist der assistierte Suizid in Deutschland nicht grundsätzlich verboten, allerdings auch nicht präzise geregelt. Er wird deshalb immer wieder diskutiert.
In der Schweiz sind die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe und der assistierte Suizid grundsätzlich erlaubt. Das schweizerische Strafgesetzbuch stellt lediglich die aktive Sterbehilfe unter Strafe. Es werden allerdings die Urteilsfähigkeit und das Einverständnis der sterbewilligen Person vorausgesetzt.
In Österreich ist die Beihilfe zum Suizid seit Anfang 2022 grundsätzlich erlaubt. Möglich ist sie bei dauerhaft schwerkranken oder unheilbar kranken Erwachsenen. Sie ist an strenge Bedingungen geknüpft. So braucht es eine medizinische Diagnose und Beratungsgespräche mit mindestens zwei Ärzten. Zudem muss eine Wartezeit von zwölf Wochen eingehalten werden.
In wenigen weiteren Ländern hat man die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls legalisiert. Die Niederlande waren das erste Land weltweit, das eine Ausnahmeregelung für Sterbehilfe durch Ärzte geschaffen hat. In Belgien ist sogar die aktive Sterbehilfe gegenüber Minderjährigen jeden Alters rechtlich zulässig.
Sterbehilfe bei Demenz
Die Problematik bei der Sterbehilfe für Demenzkranke besteht darin, dass die Gesetzgeber eine legale Sterbehilfe davon abhängig machen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung für eine Sterbehilfe (also auch in dem Moment, bevor er das Gift einnimmt) urteilsfähig ist.
Demenzerkrankungen verlaufen aber über mehrere Jahre und gehen mit psychischen Veränderungen einher. Die Urteilsfähigkeit im Verlauf der Krankheit ist deshalb schwer einschätzbar. Ein Mensch mit Demenz müsste also in relativ frühem Stadium der Krankheit sterben, wenn er noch gar nicht abschätzen kann, wie der weitere Verlauf sein wird. Die meisten Ethiker und Sterbehilfeorganisation lehnen deshalb die Sterbehilfe bei Menschen mit Demenz ab.
In den Niederlanden können auch Menschen mit schwerer Demenz durch Sterbehilfe aus dem Leben scheiden, sofern sie es in ihrer Patientenverfügung so festgehalten haben. Ein Fall aus dem Jahr 2020 zeigt, wie fragwürdig diese Regelung ist.
Links
➔ Hier geht es zu einem Positionspapier von Alzheimer Schweiz zu einem Fall in den Niederlanden
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